Auszug aus aus dem Aufsatz: Felser, Suspendierung von Arbeitnehmern, AiB 2006, 74-82:
Freistellungen (auch Suspendierungen genannt) haben nicht nur in der Praxis stark zugenommen, sondern sind auch ausserhalb der ?interessierten Rechtskreise?, d.h. in Publikums- und Vebraucherzeitschriften ins Gerede gekommen; in jüngster Zeit vor allem durch die rechtliche Haltung der Sozialversicherungsträger, die bei Freistellungen zukünftig prüfen wollen, ob überhaupt noch ein versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis besteht. Dies haben die Sozialversicherungsträger in der Besprechung vom 5./6. Juli 2005 vereinbart.
Betroffenen Arbeitnehmern droht durch diese gemeinsame Linie der Sozialversicherungsträger das ungewollte Herausfallen aus dem Versicherungsschutz.
Dieses Risiko trifft beileibe nicht nur Topmanager. In Führungsfunktionen und im AT-Bereich, aber auch im Vertrieb ist es zwar seit jeher verbreitet, freizustellen, wenn feststeht, dass das Arbeitsverhältnis einvernehmlich oder durch Kündigung beendet werden soll. Immer öfter werden aber auch Tarifmitarbeiter während der Kündigungsfrist, häufig ?unter Anrechnung auf Zeitguthaben und Resturlaubsansprüche? von der Arbeitsleistung freigestellt. Freistellungen sind regelrecht in Mode gekommen. Häufig entspricht eine Freistellung dabei allerdings auch dem Interesse, wenn nicht gar dem ausdrücklichen Wunsch des Arbeitnehmers.
Neben den sozialversicherungsrechtlichen Folgen interessiert natürlich die Frage: ob der Arbeitgeber eigentlich ohne weiteres freistellen darf? Was bedeutet die Freistellung, darf man dann frei über seine Zeit verfügen, in Urlaub fahren, seine Talenten anderweitig entfalten, ggf. sogar für andere Arbeitgeber? Vielleicht sogar für Konkurrenzunternehmen? Hat es immer nachteilige Folgen, wenn ich mich als Arbeitnehmer darauf einlasse? Wie soll ich mich als Betriebsrat verhalten?
I. Arbeitsrechtliche Probleme
Man muss zunächst begrifflich die einseitige und die einvernehmliche Freistellung unterscheiden. Die einseitige Freistellung liegt dann vor, wenn sie gegen den Willen, d.h. ohne Einverständnis des Arbeitnehmers angeordnet wird. Eine einvernehmliche Freistellung setzt das Einverständnis des Arbeitnehmers voraus, das sich aus einer entsprechenden Vereinbarung, meist im Zusammenhang mit einer Beendigung, ergeben kann. U.U. kann aber auch im widerspruchslosen Zuhausebleiben nach einer ?angeordneten? Freistellung ein entsprechendes Einverständnis zu sehen sein.
Daneben unterscheidet man die widerrufliche und die unwiderrufliche Freistellung, die bezahlte und die unbezahlte Freistellung. Die unbezahlte Freistellung ist nur ganz ausnahmsweise zulässig, da während einer Freistellung der Entgeltanspruch unberührt bleibt. Ausserdem kann die Freistellung unter Anrechnung von Urlaubs- und Zeitguthaben erfolgen und mit oder ohne Anrechnung eines Zwischenverdienstes.
Eine Freistellung /Suspendierung des Arbeitnehmers gegen seinen Willen, also die einseitige Freistellung, ist nicht ohne weiteres möglich.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hat der Arbeitnehmer nämlich im bestehenden Arbeitsverhältnis einen Anspruch auf tatsächliche vertragsgemäße Beschäftigung . Dieser sogenannte allgemeine Beschäftigungsanspruch besteht auch während der Kündigungsfrist, also nach Ausspruch einer Kündigung bis zum Beendigungstermin. Bis zum Ablauf der Kündigungsfrist tritt dieser allgemeine Beschäftigungsanspruch nur dann zurück, wenn überwiegende schutzwürdige Interessen des Arbeitgebers entgegenstehen. In diesem Falle bedarf es einer Abwägung der beiderseitigen Interessen zur Feststellung, ob das Interesse des Arbeitgebers an der Nichtbeschäftigung schutzwürdig ist und überwiegt . Grundsätzlich ist also nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts für eine Freistellung gegen den Willen des Arbeitnehmers ein sachlicher Grund erforderlich.
Die einseitige Suspendierung des Arbeitnehmers soll nach Meinung des Landesarbeitsgerichts Köln angesichts der das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers schützenden Beschäftigungspflicht sogar nur aus wichtigem Grund als vorläufig milderes Mittel zur Vermeidung einer sofortigen außerordentlichen Kündigung zulässig sein .
Die einseitige, d.h. angeordnete Freistellung erfordert daher einen sachlichen Grund auf Seiten des Arbeitgebers, der das Beschäftigungsinteresse des Arbeitnehmers überwiegt.
Typische Fälle in denen eine Freistellung zulässig wäre, sind der Verdacht einer Straftat oder einer sonstigen schweren Arbeitsvertragsverletzung, die Unterbindung von Auseinandersetzungen zwischen Arbeitskollegen oder eine drohende Beeinträchtigung des Ansehens des Unternehmens in der Öffentlichkeit.
Betriebsbedingte oder wirtschaftliche Gründe scheiden schon deswegen aus, weil der Arbeitgeber das Betriebsrisiko zu tragen hat.
Bei der Abwägung der gegenseitigen Interessen ist selbst bei personen- und verhaltensbedingten Freistellungsgründen stets zugunsten des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, dass die Suspendierung diskriminierenden Charakter hat. Ein Recht des Arbeitgebers zur Freistellung ist daher nur anzuerkennen, wenn die Gründe so schwer wiegen, dass dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden kann.
**** Ende des Auszugs aus dem Aufsatz: Felser, Suspendierung von Arbeitnehmern, AiB 2006, 74-82
Links:
Freistellung, Nebentätigkeit und Konkurrenzverbot
Freistellung, Suspendierung und Sozialversicherungspflicht
unter blog.juracity.de
Rechtsprechung:
Ein Betriebsratsmitglied kann während des Verfahrens um die Ersetzung der
Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung nach § 103 Abs 2 BetrVG nur
unter besonders erschwerten Voraussetzungen von der Arbeit freigestellt
werden. Das ohne diese Erfordernisse suspendierte Betriebsratsmitglied hat
einen Verfügungsgrund, um seine Weiterbeschäftigung mit Hilfe einer
einstweiligen Verfügung durchzusetzen.
LAG Köln vom 2.8.2005 - 1 Sa 952/05 |